BOXER-KLUB E.V. Sitz München

Landesgruppe XI Rhein / Ruhr

Gruppe Werne / Lippe

Im Grünen Winkel 10, 59368 Werne, Tel.: 02389/532790

Ausstellungsordnung

§1. Die Ausstellung ist vom Boxer-Klub e.V., Sitz München, im VDH anerkannt. Zugelassen sind nur Boxer, die in ein anerkanntes Rassezuchtbuch eingetragen sind. Kranke, krankheitsverdächtige und mit Ungeziefer behaftete Boxer werden abgewiesen sowie solche mit Hodenfehlern. Die Entscheidung steht allein dem Ausstellungstierarzt zu, dem alle Hunde am Eingang vorzuführen sind. Wer kranke Hunde einbringt, haftet für die Folgen, die dadurch entstehen.

 Â§2. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühren und zur Anerkennung der Ausstellungsordnung. Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Ausstellungleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe der Gründe zurückzuweisen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort der Ausstellung.

§3. Jeder Boxer muss zur Zeit der Anmeldung Eigentum des Ausstellers sein und ist nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt oder Eingriffe macht, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, geht zuerkannter Preise verlustig und ist von weiteren anerkannten Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für den, der einen Preisrichter beleidigt oder dessen Werturteil öffentlich kritisiert. Das Werturteil des Preisrichters ist unanfechtbar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungleiter vorgetragen  werden, der dann die Angelegenheit zu klären hat. Wer gegen diese Ausstellungordnung verstößt, kann von allen Ausstellungen ausgesperrt werden.

 Â§4. Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen Katalog zu bezahlen, der am Tag der Ausstellung bezogen werden kann. Aussteller, die nach beendigtem Einlass der Boxer den Katalog nicht abgeholt haben, haben keinen Anspruch auf Nachlieferung

§5. Die Boxer sind persönlich und zur festgesetzten Zeit einzuliefern. Für jeden gemeldeten Boxer hat eine Person freien Einlaß. Bissige Boxer sind als solche im Meldeschein zu bezeichnen und während der Ausstellung mit Maulkorb zu versehen. Die Boxerbesitzer haften selbst für alle Schäden, die ihre Boxer anrichten, nach dem BGB

§6. Die Ahnentafeln der gemeldeten Boxer sind mitzubringen und auf Anforderung vorzulegen. Bei Gebrauchshunden ist die Leistungskarte mitzubringen.

 Â§7. Boxer die nicht gemeldet oder nicht angenommen wurden, dürfen nicht eingebracht werden.

 Â§8. Die Entfernung ausgestellter Boxer darf nicht vor Ausstellungschluss erfolgen. Wer eigenmächtig Boxer entfernt, geht zuerkannter Preise verlustig und wird von künftigen Veranstaltungen ausgeschlossen.

 Â§9. Für rechtzeitige Vorführung der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich.

 Â§10. Die Ausstellungleitung übernimmt die Haftpflicht als Veranstalter außer Schäden, die durch die Hunde verursacht werden. Hierfür muss die persönliche Haftpflicht des Hundehalters und Hundebesitzers eintreten.

 Â§11. Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen Entfernung von der Ausstellung und Verlust zuerkannter Titel zur Folge.

 Â§12. Kann im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden, auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so ist die Ausstellungleitung berechtigt, einen Teil der eingesandten Nenngebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

 Nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung gilt ab 01. Mai 2002 ein Ausstellungsverbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland.

1.       Ohren kupiert nach dem 01.01. 1987

2.       Rute kupiert nach dem 01.06. 1998

3.       Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation vor liegt; eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.

    Weitere Bestimmungen finden Sie im Programm

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